WEGSCHEIDER HELMUT eine Marke von NORIS
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 26.01.2023

1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1, Ziffer 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI.Nr. 140/1979, zugrundegelegt werden, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.2. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen werden nur wirksam, wenn die Gesellschaft sie schriftlich bestätigt; abweichende Gegenbestätigungen von Vertragspartnern und der Hinweis auf deren Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen.
1.3. Es gelten die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110, von denen ein Exemplar dem Kunden über schriftliches Ersuchen übermittelt wird. Besondere Bedingungen des Kunden sowie anders lautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft.

2 Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und erfolgen aufgrund der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten (technischen) Unterlagen. Sämtliche Angebote verpflichten die Gesellschaft nicht zur Lieferung; sie stehen unter dem Vorbehalt der Lieferung der Lieferanten der Gesellschaft. Wenn nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, gelten sämtliche Beilagen/Anhänge/Unterlagen zu Angeboten, wie zB. Abbildungen, Zeichnungen, Mengen und Gewichtsangaben als unverbindlich.
2.2. An als verbindlich bezeichnete Angebote hält sich die Gesellschaft für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gebunden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen binden die Gesellschaft nur mit ihrer schriftlichen Bestätigung, ebenso Zusicherungen ausdrücklicher Eigenschaft. Den Liefer- und Leistungsumfang regelt ausschließlich die Auftragsbestätigung; fehlt diese, gelten die Konditionen auf Lieferschein bzw. Rechnung. Mündliche/telefonische Bestellungen durch Kunden sind für diesen verbindlich; Fehllieferungen infolge Hörfehlern und/oder Missverständnissen gehen zu Lasten des Kunden.
2.3. Die Angebotspreise werden aufgrund der am Tag der Angebotserstellung gültigen Materialpreise und Lohnsätze ermittelt und sind im Sinne der ÖNORM B 2110 veränderlich. Bei der Preisermittlung wird davon ausgegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen oder Unterbrechungen, wie zusätzliche An- und Abreisezeiten usw. sowie für unvorhersehbare Montageerschwernisse, werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Arbeiten als Folge nachträglicher Änderungen geleistet werden oder bei Angebotslegung nicht bekannte Erschwernisse auftreten.
2.4. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn die Gesellschaft nach Erhalt der Bestellung durch den Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.

3 Preise
3.1. Die Preise der Gesellschaft verstehen sich im Zweifel stets ab Werk, unverpackt, nicht verladen und in Euro netto zzgl USt. in gesetzlicher Höhe. Ist eine Zustellung zugesichert, so beinhalten die Preise nicht auch Abladen und Vertragen. Sollte er nicht im Vorhinein festgelegt worden sein, so kommt der zum Liefer-/Ausführungszeitpunkt gültige Verkaufspreis zur Anwendung.
3.2. Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem 11. Tag der Bereitstellung zur Abholung für Feuerlöscher, die zu Reparatur-/Instandsetzungszwecken in die Werkstatt der Gesellschaft mitgenommen wurden, eine Lagergebühr von € 1,60 pro Kalendertag und Löschgerät (zzgl. USt) zu verrechnen, wenn die unterbliebene Rücklieferung/Abholung durch den Kunden zu vertreten ist. Jährliche Indexanpassungen gelten als vereinbart.
3.3. Sämtliche Montageleistungen sind gesondert aufgrund des von der Gesellschaft veranschlagten Stundensatzes zu verrechnen. Für Wartungen steht dem Kunden auf Verlangen und gegen gesonderte Verrechnung der Revisionsdienst der Gesellschaft zur Verfügung.

4 Zahlungen
4.1. Von der Gesellschaft gelegte Rechnungen werden bei Erhalt wie folgt fällig:
Prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug.
4.2. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, der Gesellschaft sämtliche vorprozessuale Kosten, insbesondere innertriebliche und anwaltliche Mahnspesen sowie sonstige Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. Außerdem werden 1,5% Verzugszinsen pro Monat fällig.
4.3. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als EUR 7.300,- brutto ist der Kaufpreis zu je einem Drittel bei Erhalt der Auftragsbestätigung von der Gesellschaft, bei Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft und schließlich bei Fertigstellung fällig. Auch bei diesen Aufträgen ist jedenfalls die Umsatzsteuer binnen 4 Wochen ab Leistung fällig. Rechnungs(teil)beträge unter € 200,00 sind in bar zu entrichten, ansonsten ein Aufschlag von € 6,00 hinzutritt.
4.4. Werden Umstände bekannt, die Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstehen lassen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Ausführung der Arbeiten von Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft oder Leistung von Vorkasse abhängig zu machen oder – falls dies verweigert wird – den Rücktritt vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu erklären. Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft ferner berechtigt, die Lieferungen und Arbeiten vorübergehend zu stoppen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich dadurch um dieselbe Zeitspanne wie die Zahlungsverzögerung.
4.5. Ist der Kunde Unternehmer, unterbleibt die Aufrechnung einer Gegenforderung jedenfalls; ist er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), kann er nur solche Forderungen aufrechnen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Schuld stehen oder bereits anerkannt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung darf sich stets nur auf einen dem voraussichtlichen Aufwand zur Herstellung der Mängelfreiheit angemessenen Teil der Gesamtforderung beziehen.
4.6. Hat der Kunde der nächsten periodisch fälligen Überprüfung seiner sicherheitstechnischen Einrichtung durch Gesellschaft zugestimmt und lässt er diese aber nicht von der der Gesellschaft durchführen, so sind die angefallenen Wegzeitkosten, mindestens aber EUR 20,- vom Kunden zu bezahlen.

5 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
5.1. Die Gesellschaft behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung der Gesellschaft ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, dies der Gesellschaft unverzüglich – unter Beifügung sämtliche relevanter Unterlagen – anzuzeigen. Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Kunden; sie gilt auch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.2. Bei Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden Waren, steht der Gesellschaft der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt der Kunde der Gesellschaft schon jetzt im Verhältnis der weiter verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum an dieser ein.
5.3. Im Falle einer Veräußerung verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an die Gesellschaft abzutreten und die Gesellschaft unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen.
5.4. Die Gesellschaft behält sich das Recht zur Zurückbehaltung auch von zur Reparatur bzw. Verwahrung übergebenen Geräten und sonstigen Sachen von Kunden vor, solange diese ihre Verbindlichkeiten gleich welcher Art gegenüber der Gesellschaft nicht gänzlich beglichen haben.

6 Lieferungen, Gefahrenübergang, Abnahme
6.1. Die Lieferfrist beginnt mangels abweichender Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft sowie die Erfüllung der dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Verpflichtungen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.
6.2. Bei Verkauf »ab Werk« geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn ihm die Ware zur Verfügung gestellt wird. Die Gesellschaft wird den Kunden rechtzeitig informieren, ab welchem Zeitpunkt dieser über die Ware verfügen kann. Beim Versendungskauf erfolgt der Gefahrenübergang mit Übernahme der Ware durch den Frachtführer. Im stationären Bereich (Errichtung von Anlagen) geht die Gefahr mit der Einbringung der jeweiligen Einzelteile an die vom Kunden hierfür zugewiesene Stelle über. Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6.3. Die Abnahme der in Auftrag gegebenen Arbeiten oder in sich abgeschlossenen Teilleistungen erfolgt entweder zum vereinbarten oder zu dem von der Gesellschaft bekanntgegebenen Zeitpunkt. Bei der Abnahme ist ein Übernahmeprotokoll anzulegen, das vom Kunden und der Gesellschaft zu unterfertigen ist. Sollte die Unterfertigung des Protokolls nicht binnen 3 Wochen ab dem genannten Zeitpunkt erfolgen, so gilt die Leistung als erbracht und die Ware als übernommen.

7 Reklamation, Gewährleistung und Schadenersatz
7.1. Mängel (auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften) sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen; dies gilt auch bei erheblichen Abweichungen von Menge und Qualität der gelieferten Ware; § 378 UGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Mängelrügen nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort sind ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um einen solchen Mangel handelt, der trotz Untersuchung nicht erkennbar war. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei sonstigem Verlust von Ansprüchen daraus kundzutun. Ist die Mängelrüge berechtigt, entscheidet die Gesellschaft, ob Verbesserung, Austausch oder Preisminderung vorgenommen wird; eine Wandlung ist ausgeschlossen. Ersetzte Teile gehen ins Eigentum der Gesellschaft über.
7.2. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Mängel entweder selbst oder durch dritte Personen zu beheben, bzw. mangelhafte Waren und Leistungen durch taugliche auszutauschen. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, sich allenfalls durch eine Preisminderung aus dieser Verpflichtung zu lösen. Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.

8 Schadenersatz und Haftung
8.1. Einvernehmlich wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit von der Gesellschaft ausgeschlossen; gegenüber Unternehmern auch der Ersatz von Folgeschäden, Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Zinsverlust und Schadenersatzansprüchen Dritter. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Haftungsansprüche gelten als ausgeschlossen, wenn die gemäß BGBl 368/96 vorgeschrieben zweijährliche Überprüfung nicht durch die Gesellschaft durchgeführt wurde/wird.
8.2. Jegliche Ersatzpflicht der Gesellschaft ist mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Ferner wird vereinbart, dass die Gesellschaft dem Kunden für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für entgangenen Gewinn keinen Schadenersatz zu leisten hat. Die auf dem Produkthaftungsgesetz BGBI.Nr. 99/1988 beruhende Ersatzpflicht für Sachschäden wird ausgeschlossen.
8.3. Geräte, die die Gesellschaft vom Kunden zur Entsorgung übernommen hat, werden sofort der Verschrottung zugeführt. Eine Rückforderung dieser Geräte ist daher nicht möglich.

9 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das in sachlicher Hinsicht zuständige Gericht in Wien. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann, insbesondere am Sitz des Kunden.
9.2. Für sämtliche vertragliche Vereinbarungen gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

10 Datenverarbeitung
10.1. Die automatisationsunterstützte Verarbeitung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG). Die diesbezügliche Datenschutzerklärung der Gesellschaft ist jederzeit auf ihrer Website abrufbar.

11 Teilunwirksamkeit
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam (z.B. infolge zwingender Bestimmungen z.B. des KSchG) werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen im vollen Umfang rechtswirksam.